Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet für die Zwischenprüfung das Prüfungsamt der Fachhochschule, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.
(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2010 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser Verordnung fort. Die Prüfungsleistungen, die sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach §
24 Absatz 1 ein.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Mai 2013.