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Artikel 2 - Hochfrequenzhandelsgesetz (HFHandelG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2013 KWG § 1, § 2, § 33, § 64p (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64o folgende Angabe eingefügt:

„§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz".

2.
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das

a)
kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,

b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,

c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder

d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel),".

3.
§ 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Eigenhandel" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c" und nach den Wörtern „des Eigenhandels" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a" eingefügt.

b)
In Nummer 11 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Wörter „Buchstabe a bis c" eingefügt.

c)
In Nummer 13 werden nach dem Wort „Eigenhandel" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c" eingefügt.

4.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern „im Wege des Eigenhandels" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a" eingefügt.

5.
Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt:

„§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Hochfrequenzhandelsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HFHandelG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFHandelG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 30 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, oder eines ...

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, werden die Wörter ...