(1) 1Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. 2In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Durchführung des Monitorings,
- 2.
- die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
- 3.
- die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
- 4.
- die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.
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§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 31.12.2022) ... mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz, c) nach § 7, auch in ...
§ 38 TierGesG Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen ... Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen ... und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ...
V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 449
V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626