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Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung (TSEÜberwVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund des

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§ 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29, des § 10 Absatz 2 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) und

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§ 13 Absatz 1 Nummer 4, des § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 36 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1424), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. April 2015 TSEÜberwV § 1, § 1a (neu), § 3, Anlage

Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird von der Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie im Rahmen des dort genannten Untersuchungsprogramms abgesehen, soweit die Rinder in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind."

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Durchführung von BSE-Tests

(1) Die Untersuchung von Rindern nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen."

3.
In § 3 wird das Wort „BSE-Vorsorgeverordnung" durch das Wort „TSE-Vorsorgeverordnung" ersetzt.

4.
In der Anlage wird die Angabe „(zu § 1 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 1 Absatz 1a und 2)" ersetzt.


Artikel 2 Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 28. April 2015 BSEUntersV

Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. April 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt