§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 1.
- zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
- 2.
- sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
- 1.
- von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
- 2.
- einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
- 3.
- einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3)
1Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach 16b des
Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
2Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem
Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
Frühere Fassungen von § 9 BeschV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung ... oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher ... des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „16b" ersetzt. 10. ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 27.10.2020 BGBl. I S. 2268
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung ... der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: ... der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen. (2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das ... erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat. § 9 findet keine Anwendung." 11. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
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