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§ 26 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger



(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

(2) 1Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. 2Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. 3Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25.000 je Kalenderjahr begrenzt. 4Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. 5§ 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 26 BeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
vom 27.10.2020 BGBl. I S. 2268
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 28.10.2015Artikel 1 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
aktuellvor 28.10.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BeschV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.03.2024)
... der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der ... die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen ...
§ 26 BeschV Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger (vom 18.11.2023)
... bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres des ... die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt. 21. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1865
Artikel 1 5. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
...  § 26 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 ...
Artikel 2 5. BeschVÄndV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 26 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung , die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 27.10.2020 BGBl. I S. 2268
Artikel 1 6. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März ... bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt ...

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 1 AsylVfBeschlGV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer" gestrichen. 3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023" ...
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der ... oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen ...
Artikel 3 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „50.000" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Artikel 1 2. BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
...  § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Oktober ...