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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,

b)
Bauteile zu formen,

c)
Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,

d)
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

e)
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;

2.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;

3.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FlugGerMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...