Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten
3Montieren und Demontieren von
Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter-
scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug-
und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung
deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf-
ten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen,
formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und
zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswi-
derstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und
ausrichten
4Durchführen von Funktionsprüfun-
gen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen
5Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations-
arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer
kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
6Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7Durchführen von qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
standards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch,
Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan-
weisungen und technische Informationen, auch in englischer
Sprache, beachten und anwenden
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit
berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim-
mung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit-
druck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf-
mangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät
auf den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Instandhaltungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Instandhalten von Bauteilen für
Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische
Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen
und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch
Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen
und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren
Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge
warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente
von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson-
dere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen
und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen
eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen
und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Fertigungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten von
metallischen Bauteilen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand
setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2Herstellen und Instandhalten von
Bauteilen aus Kunststoffen oder
Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel-
tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3Fügen und Lösen von Struktur-
bauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und
Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente
unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen
4Montieren von Fluggerätsystem-
komponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik,
nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie-
ren


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Triebwerkstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse
anwenden
2Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und
montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten
anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall-
schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk-
teilen durchführen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Aus-
bildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlugGerMechAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 8 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 10 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 12 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...