Artikel 26a - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 26a Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes


Artikel 26a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 FKAG § 2, § 8, § 18

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

bb)
Buchstabe d wird aufgehoben.

cc)
Die Buchstaben e bis i werden die Buchstaben d bis h.

dd)
Im letzten Halbsatz werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG" durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 26a AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26a AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
...  (16) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das durch Artikel 26a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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