§ 33 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars


§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

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Zitierungen von § 33 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... bei Freianlagen die Kosten für 1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und 2. den Unter- und Oberbau von ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen (vom 01.01.2021)
... 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der ... Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und 1. bei Gebäuden entsprechend § 33 , 2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42, 3. bei Verkehrsanlagen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und 1. bei Gebäuden entsprechend § 33 , 2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42, 3. bei ...


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