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Teil 3 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 3 Objektplanung

Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.


§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume



(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen



(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.120 3.657 3.657 4.339 4.339 5.412 5.412 6.094 6.094 6.631
35.000 4.217 4.942 4.942 5.865 5.865 7.315 7.315 8.237 8.237 8.962
50.000 5.804 6.801 6.801 8.071 8.071 10.066 10.066 11.336 11.336 12.333
75.000 8.342 9.776 9.776 11.601 11.601 14.469 14.469 16.293 16.293 17.727
100.000 10.790 12.644 12.644 15.005 15.005 18.713 18.713 21.074 21.074 22.928
150.000 15.500 18.164 18.164 21.555 21.555 26.883 26.883 30.274 30.274 32.938
200.000 20.037 23.480 23.480 27.863 27.863 34.751 34.751 39.134 39.134 42.578
300.000 28.750 33.692 33.692 39.981 39.981 49.864 49.864 56.153 56.153 61.095
500.000 45.232 53.006 53.006 62.900 62.900 78.449 78.449 88.343 88.343 96.118
750.000 64.666 75.781 75.781 89.927 89.927 112.156 112.156 126.301 126.301 137.416
1.000.000 83.182 97.479 97.479 115.675 115.675 144.268 144.268 162.464 162.464 176.761
1.500.000 119.307 139.813 139.813 165.911 165.911 206.923 206.923 233.022 233.022 253.527
2.000.000 153.965 180.428 180.428 214.108 214.108 267.034 267.034 300.714 300.714 327.177
3.000.000 220.161 258.002 258.002 306.162 306.162 381.843 381.843 430.003 430.003 467.843
5.000.000 343.879 402.984 402.984 478.207 478.207 596.416 596.416 671.640 671.640 730.744
7.500.000 493.923 578.816 578.816 686.862 686.862 856.648 856.648 964.694 964.694 1.049.587
10.000.000 638.277 747.981 747.981 887.604 887.604 1.107.012 1.107.012 1.246.635 1.246.635 1.356.339
15.000.000 915.129 1.072.416 1.072.416 1.272.601 1.272.601 1.587.176 1.587.176 1.787.360 1.787.360 1.944.648
20.000.000 1.180.414 1.383.298 1.383.298 1.641.513 1.641.513 2.047.281 2.047.281 2.305.496 2.305.496 2.508.380
25.000.000 1.436.874 1.683.837 1.683.837 1.998.153 1.998.153 2.492.079 2.492.079 2.806.395 2.806.395 3.053.358


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.
Anzahl der Funktionsbereiche,

3.
gestalterische Anforderungen,

4.
konstruktive Anforderungen,

5.
technische Ausrüstung,

6.
Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,

2.
Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3.
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

4.
technische Ausrüstung,

5.
Farb- und Materialgestaltung,

6.
konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.
Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

3.
Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

4.
Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

5.
Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.




§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen



(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.




§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume



(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2) 1Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. 2Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.




Abschnitt 2 Freianlagen

§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

1.
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2.
Teiche ohne Dämme,

3.
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4.
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

5.
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6.
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,

7.
Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

8.
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

1.
das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

2.
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.


§ 39 Leistungsbild Freianlagen



(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen



(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
20.000 3.643 4.348 4.348 5.229 5.229 6.521 6.521 7.403 7.403 8.108
25.000 4.406 5.259 5.259 6.325 6.325 7.888 7.888 8.954 8.954 9.807
30.000 5.147 6.143 6.143 7.388 7.388 9.215 9.215 10.460 10.460 11.456
35.000 5.870 7.006 7.006 8.426 8.426 10.508 10.508 11.928 11.928 13.064
40.000 6.577 7.850 7.850 9.441 9.441 11.774 11.774 13.365 13.365 14.638
50.000 7.953 9.492 9.492 11.416 11.416 14.238 14.238 16.162 16.162 17.701
60.000 9.287 11.085 11.085 13.332 13.332 16.627 16.627 18.874 18.874 20.672
75.000 11.227 13.400 13.400 16.116 16.116 20.100 20.100 22.816 22.816 24.989
100.000 14.332 17.106 17.106 20.574 20.574 25.659 25.659 29.127 29.127 31.901
125.000 17.315 20.666 20.666 24.855 24.855 30.999 30.999 35.188 35.188 38.539
150.000 20.201 24.111 24.111 28.998 28.998 36.166 36.166 41.053 41.053 44.963
200.000 25.746 30.729 30.729 36.958 36.958 46.094 46.094 52.323 52.323 57.306
250.000 31.053 37.063 37.063 44.576 44.576 55.594 55.594 63.107 63.107 69.117
350.000 41.147 49.111 49.111 59.066 59.066 73.667 73.667 83.622 83.622 91.586
500.000 55.300 66.004 66.004 79.383 79.383 99.006 99.006 112.385 112.385 123.088
650.000 69.114 82.491 82.491 99.212 99.212 123.736 123.736 140.457 140.457 153.834
800.000 82.430 98.384 98.384 118.326 118.326 147.576 147.576 167.518 167.518 183.472
1.000.000 99.578 118.851 118.851 142.942 142.942 178.276 178.276 202.368 202.368 221.641
1.250.000 120.238 143.510 143.510 172.600 172.600 215.265 215.265 244.355 244.355 267.627
1.500.000 140.204 167.340 167.340 201.261 201.261 251.011 251.011 284.931 284.931 312.067


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

3.
Anzahl der Funktionsbereiche,

4.
gestalterische Anforderungen,

5.
Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,

2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,

2.
Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,

3.
Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,

4.
Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,

5.
Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.




Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

§ 41 Anwendungsbereich



Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.


§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.
das Herrichten des Grundstücks,

2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

4.
die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.


§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke



(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass

1.
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

2.
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.




§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken



(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisVonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.449 4.109 4.109 4.768 4.768 5.428 5.428 6.036 6.036 6.696
35.000 4.475 5.331 5.331 6.186 6.186 7.042 7.042 7.831 7.831 8.687
50.000 5.897 7.024 7.024 8.152 8.152 9.279 9.279 10.320 10.320 11.447
75.000 8.069 9.611 9.611 11.154 11.154 12.697 12.697 14.121 14.121 15.663
100.000 10.079 12.005 12.005 13.932 13.932 15.859 15.859 17.637 17.637 19.564
150.000 13.786 16.422 16.422 19.058 19.058 21.693 21.693 24.126 24.126 26.762
200.000 17.215 20.506 20.506 23.797 23.797 27.088 27.088 30.126 30.126 33.417
300.000 23.534 28.033 28.033 32.532 32.532 37.031 37.031 41.185 41.185 45.684
500.000 34.865 41.530 41.530 48.195 48.195 54.861 54.861 61.013 61.013 67.679
750.000 47.576 56.672 56.672 65.767 65.767 74.863 74.863 83.258 83.258 92.354
1.000.000 59.264 70.594 70.594 81.924 81.924 93.254 93.254 103.712 103.712 115.042
1.500.000 80.998 96.482 96.482 111.967 111.967 127.452 127.452 141.746 141.746 157.230
2.000.000 101.054 120.373 120.373 139.692 139.692 159.011 159.011 176.844 176.844 196.163
3.000.000 137.907 164.272 164.272 190.636 190.636 217.001 217.001 241.338 241.338 267.702
5.000.000 203.584 242.504 242.504 281.425 281.425 320.345 320.345 356.272 356.272 395.192
7.500.000 278.415 331.642 331.642 384.868 384.868 438.095 438.095 487.227 487.227 540.453
10.000.000 347.568 414.014 414.014 480.461 480.461 546.908 546.908 608.244 608.244 674.690
15.000.000 474.901 565.691 565.691 656.480 656.480 747.270 747.270 831.076 831.076 921.866
20.000.000 592.324 705.563 705.563 818.801 818.801 932.040 932.040 1.036.568 1.036.568 1.149.806
25.000.000 702.770 837.123 837.123 971.476 971.476 1.105.829 1.105.829 1.229.848 1.229.848 1.364.201


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.
Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.
fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.
Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3.
Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4.
Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5.
Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.




Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

§ 45 Anwendungsbereich



Verkehrsanlagen sind

1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2.
Anlagen des Schienenverkehrs,

3.
Anlagen des Flugverkehrs.


§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.
das Herrichten des Grundstücks,

2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.
die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

4.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

1.
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2.
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

1.
bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:

a)
bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

b)
bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

c)
bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

2.
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.




§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen



(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen



(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.882 4.624 4.624 5.366 5.366 6.108 6.108 6.793 6.793 7.535
35.000 4.981 5.933 5.933 6.885 6.885 7.837 7.837 8.716 8.716 9.668
50.000 6.487 7.727 7.727 8.967 8.967 10.207 10.207 11.352 11.352 12.592
75.000 8.759 10.434 10.434 12.108 12.108 13.783 13.783 15.328 15.328 17.003
100.000 10.839 12.911 12.911 14.983 14.983 17.056 17.056 18.968 18.968 21.041
150.000 14.634 17.432 17.432 20.229 20.229 23.027 23.027 25.610 25.610 28.407
200.000 18.106 21.567 21.567 25.029 25.029 28.490 28.490 31.685 31.685 35.147
300.000 24.435 29.106 29.106 33.778 33.778 38.449 38.449 42.761 42.761 47.433
500.000 35.622 42.433 42.433 49.243 49.243 56.053 56.053 62.339 62.339 69.149
750.000 48.001 57.178 57.178 66.355 66.355 75.532 75.532 84.002 84.002 93.179
1.000.000 59.267 70.597 70.597 81.928 81.928 93.258 93.258 103.717 103.717 115.047
1.500.000 80.009 95.305 95.305 110.600 110.600 125.896 125.896 140.015 140.015 155.311
2.000.000 98.962 117.881 117.881 136.800 136.800 155.719 155.719 173.183 173.183 192.102
3.000.000 133.441 158.951 158.951 184.462 184.462 209.973 209.973 233.521 233.521 259.032
5.000.000 194.094 231.200 231.200 268.306 268.306 305.412 305.412 339.664 339.664 376.770
7.500.000 262.407 312.573 312.573 362.739 362.739 412.905 412.905 459.212 459.212 509.378
10.000.000 324.978 387.107 387.107 449.235 449.235 511.363 511.363 568.712 568.712 630.840
15.000.000 439.179 523.140 523.140 607.101 607.101 691.062 691.062 768.564 768.564 852.525
20.000.000 543.619 647.546 647.546 751.473 751.473 855.401 855.401 951.333 951.333 1.055.260
25.000.000 641.265 763.860 763.860 886.454 886.454 1.009.049 1.009.049 1.122.213 1.122.213 1.244.808


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.
Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.
fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,

2.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,

3.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

4.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.
Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3.
Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4.
Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5.
Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.