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Abschnitt 1 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 3 Objektplanung

Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.


§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume



(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen



(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.120 3.657 3.657 4.339 4.339 5.412 5.412 6.094 6.094 6.631
35.000 4.217 4.942 4.942 5.865 5.865 7.315 7.315 8.237 8.237 8.962
50.000 5.804 6.801 6.801 8.071 8.071 10.066 10.066 11.336 11.336 12.333
75.000 8.342 9.776 9.776 11.601 11.601 14.469 14.469 16.293 16.293 17.727
100.000 10.790 12.644 12.644 15.005 15.005 18.713 18.713 21.074 21.074 22.928
150.000 15.500 18.164 18.164 21.555 21.555 26.883 26.883 30.274 30.274 32.938
200.000 20.037 23.480 23.480 27.863 27.863 34.751 34.751 39.134 39.134 42.578
300.000 28.750 33.692 33.692 39.981 39.981 49.864 49.864 56.153 56.153 61.095
500.000 45.232 53.006 53.006 62.900 62.900 78.449 78.449 88.343 88.343 96.118
750.000 64.666 75.781 75.781 89.927 89.927 112.156 112.156 126.301 126.301 137.416
1.000.000 83.182 97.479 97.479 115.675 115.675 144.268 144.268 162.464 162.464 176.761
1.500.000 119.307 139.813 139.813 165.911 165.911 206.923 206.923 233.022 233.022 253.527
2.000.000 153.965 180.428 180.428 214.108 214.108 267.034 267.034 300.714 300.714 327.177
3.000.000 220.161 258.002 258.002 306.162 306.162 381.843 381.843 430.003 430.003 467.843
5.000.000 343.879 402.984 402.984 478.207 478.207 596.416 596.416 671.640 671.640 730.744
7.500.000 493.923 578.816 578.816 686.862 686.862 856.648 856.648 964.694 964.694 1.049.587
10.000.000 638.277 747.981 747.981 887.604 887.604 1.107.012 1.107.012 1.246.635 1.246.635 1.356.339
15.000.000 915.129 1.072.416 1.072.416 1.272.601 1.272.601 1.587.176 1.587.176 1.787.360 1.787.360 1.944.648
20.000.000 1.180.414 1.383.298 1.383.298 1.641.513 1.641.513 2.047.281 2.047.281 2.305.496 2.305.496 2.508.380
25.000.000 1.436.874 1.683.837 1.683.837 1.998.153 1.998.153 2.492.079 2.492.079 2.806.395 2.806.395 3.053.358


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.
Anzahl der Funktionsbereiche,

3.
gestalterische Anforderungen,

4.
konstruktive Anforderungen,

5.
technische Ausrüstung,

6.
Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,

2.
Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3.
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

4.
technische Ausrüstung,

5.
Farb- und Materialgestaltung,

6.
konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.
Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

3.
Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

4.
Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

5.
Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.




§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen



(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.




§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume



(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2) 1Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. 2Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.