§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
- 1.
- Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 2.
- Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3.
- Anlagen des Flugverkehrs.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer ...
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