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Abschnitt 4 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 3 Objektplanung

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

§ 45 Anwendungsbereich



Verkehrsanlagen sind

1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2.
Anlagen des Schienenverkehrs,

3.
Anlagen des Flugverkehrs.


§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.
das Herrichten des Grundstücks,

2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.
die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

4.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

1.
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2.
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

1.
bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:

a)
bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

b)
bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

c)
bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

2.
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.




§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen



(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen



(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.882 4.624 4.624 5.366 5.366 6.108 6.108 6.793 6.793 7.535
35.000 4.981 5.933 5.933 6.885 6.885 7.837 7.837 8.716 8.716 9.668
50.000 6.487 7.727 7.727 8.967 8.967 10.207 10.207 11.352 11.352 12.592
75.000 8.759 10.434 10.434 12.108 12.108 13.783 13.783 15.328 15.328 17.003
100.000 10.839 12.911 12.911 14.983 14.983 17.056 17.056 18.968 18.968 21.041
150.000 14.634 17.432 17.432 20.229 20.229 23.027 23.027 25.610 25.610 28.407
200.000 18.106 21.567 21.567 25.029 25.029 28.490 28.490 31.685 31.685 35.147
300.000 24.435 29.106 29.106 33.778 33.778 38.449 38.449 42.761 42.761 47.433
500.000 35.622 42.433 42.433 49.243 49.243 56.053 56.053 62.339 62.339 69.149
750.000 48.001 57.178 57.178 66.355 66.355 75.532 75.532 84.002 84.002 93.179
1.000.000 59.267 70.597 70.597 81.928 81.928 93.258 93.258 103.717 103.717 115.047
1.500.000 80.009 95.305 95.305 110.600 110.600 125.896 125.896 140.015 140.015 155.311
2.000.000 98.962 117.881 117.881 136.800 136.800 155.719 155.719 173.183 173.183 192.102
3.000.000 133.441 158.951 158.951 184.462 184.462 209.973 209.973 233.521 233.521 259.032
5.000.000 194.094 231.200 231.200 268.306 268.306 305.412 305.412 339.664 339.664 376.770
7.500.000 262.407 312.573 312.573 362.739 362.739 412.905 412.905 459.212 459.212 509.378
10.000.000 324.978 387.107 387.107 449.235 449.235 511.363 511.363 568.712 568.712 630.840
15.000.000 439.179 523.140 523.140 607.101 607.101 691.062 691.062 768.564 768.564 852.525
20.000.000 543.619 647.546 647.546 751.473 751.473 855.401 855.401 951.333 951.333 1.055.260
25.000.000 641.265 763.860 763.860 886.454 886.454 1.009.049 1.009.049 1.122.213 1.122.213 1.244.808


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.
Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.
fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,

2.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,

3.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

4.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.
Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3.
Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4.
Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5.
Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.