Die
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe e wird angefügt:
- „e)
- die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist."
- 2.
- In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10 werden jeweils die Wörter „Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren" durch die Wörter „Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 19.07.2013
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro."
- 5.
- In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2" durch die Angabe „§ 56a" ersetzt.
- 6.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476