(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn
- 1.
- der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,
- 2.
- der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches steht,
- 3.
- der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
- 4.
- die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
- 5.
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
- 6.
- die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder
- 7.
- der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.
(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ablehnung schriftlich mit.