A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | |||
2 | 3 | 4 | ||
1. | Die Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt tren- nen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
2. | Die Apparatur oder eine ver- gleichbare Anlage muss inner- halb eines entsprechenden Schutzstufenbereichs liegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
3. | Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
4. | Das Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein Freisetzen von Biostof- fen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
5. | Kulturflüssigkeiten dürfen zur Weiterverarbeitung nur aus der Apparatur entnommen werden, wenn die Entnahme in einem ge- schlossenen System erfolgt oder die Biostoffe durch wirksame physikalische oder chemische Verfahren inaktiviert worden sind. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
6. | Dichtungen an der Apparatur müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
7. | Der gesamte Inhalt der Apparatur muss aufgefangen werden kön- nen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |