§ 7 EU-FahrgRBusG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 7 EU-FahrgRBusG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. | (Text neue Fassung) Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. |