Das
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die in den Nummern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,".
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Nummer 2 bis 6" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 2 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2013.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer