(1)
1In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von §
13 Absatz 4, §
15 Absatz 2, §
16 Absatz 3, §
18 Absatz 2 und §
19 Absatz 2 führt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Bürgerversammlungen durch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzubereiten.
2Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit soll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbereitung auf die Teilnahme an den Bürgerversammlungen in angemessenem Umfang unterstützen.
3Zu den Bürgerversammlungen sollen neben der Öffentlichkeit auch der Vorhabenträger und die nach §
11 Absatz 2 zu beteiligenden Behörden eingeladen werden.
(2) 1Die Bürgerversammlungen sind im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. 2Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlungen werden im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt spätestens zwei Monate vor Durchführung der Bürgerversammlung.
(3) 1Die wesentlichen, den Versammlungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens auszulegen. 2Die Auslegung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Auslegung bekannt zu machen.
(4) 1Über die Ergebnisse jeder Bürgerversammlung und das Gesamtergebnis nach Abschluss der mündlichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Hierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in welchem Umfang Akzeptanz besteht. 3Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit überprüft das Vorhaben auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnisses. 4Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweiligen Entscheidung durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930