§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
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interne Verweise§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022) ... der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 10 DiRUG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 121 die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter ... 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt. 6. § 121 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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