Änderung § 137 GNotKG vom 01.01.2026

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§ 137 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 137 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden

1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;

2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.

 



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