(1)
1Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den
§§ 8 und
9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat.
2Für das gerichtliche Verfahren sind
§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie die
§§ 67 und
69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.