Dem §
1 der
Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
29. November 2010 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311