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Anlage - Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (GerüstBArbbV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2013 BAnz AT 26.07.2013 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 17.07.2013 BAnz AT 26.07.2013 V1
Geltung ab 01.08.2013 bis 01.03.2013; FNA: 810-1-71-1 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)



§ 1 Geltungsbereich


1.
Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

Betriebe des Gerüstbaugewerbes. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbstständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

3.
Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

a)
Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren.

b)
Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind wie auch das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.

§ 2 Mindestlohn


1.
Der Mindestlohn beträgt

ab 1. April 2013 10,00 €/Std.

2.
Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 4.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk durchführen. Die Vorschriften zum Überbrückungsgeld gemäß § 3 Nummer 4.3.1 letzter Absatz und Nummer 4.3.2 Satz 2, zu Freistellungstagen gemäß § 3 Nummer 4.3.3 Absatz 1 Satz 6 und zur Absicherung des Ausgleichskontos gemäß § 3 Nummer 4.3.5 Absatz 2 und 3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk gelten nicht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

3.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.



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