Das
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel
69 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Während der Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden."
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt und wird das Wort „vorgelegt" durch das Wort „eingebracht" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 wird das Wort „vorgelegt" durch das Wort „eingebracht" ersetzt.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879