Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
| |

§ 3 Allgemeine Genehmigungspflicht



(1) Jede Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die von

1.
deutschen Staatsangehörigen,

2.
anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

3.
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

4.
ausländischen juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen

durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ausländische juristische Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr erteilt werden.

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen:

1.
Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag genehmigt wurden;

2.
Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durchfahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der Antarktis angesteuert werden;

3.
Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) beziehen;

4.
Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) beziehen.

(3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach Absatz 2 zu unterrichten.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit in der Antarktis keine

1.
nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse,

2.
erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität,

3.
erheblichen Veränderungen der atmosphärischen, Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,

4.
schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten oder deren Populationen,

5.
zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen,

6.
Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer, ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter,

7.
sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme

besorgen läßt.

(5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder § 29 Abs. 2 und 3 verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall gilt die nach § 3 erteilte Genehmigung auch als Genehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.

(6) Für Abfälle, die nach § 21 Abs. 4 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) oder nach § 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) zu führen.

(7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit Auswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.

(8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch die Tätigkeit berührt wird. Vor der Entscheidung ist dem Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.





 

Frühere Fassungen von § 3 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 16 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 11 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UPAG Allgemeine Genehmigungspflicht (vom 01.01.2024)
... § 30 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall gilt die nach § 3 erteilte Genehmigung auch als Genehmigung nach den §§ 17, 18 und 29. (6) ... Tatsachen bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit Auswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird. (8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das ...
§ 4 UPAG Allgemeines Verfahren
... einzelnen beschreiben und zugleich angeben, ob sie voraussichtlich Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter haben wird und welche Schutzgüter voraussichtlich betroffen ... möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter zu erwarten ist. Hält das Umweltbundesamt die Kennzeichnung ... mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt. Das Umweltbundesamt teilt dem ...
§ 5 UPAG Verhütung der Meeresverschmutzung (vom 27.06.2020)
... ein, ob hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Schiffes die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 vorliegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle des § 14 ...
§ 6 UPAG Forschungstätigkeiten (vom 27.06.2020)
... Auswirkungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von § 3 Abs. 1 dem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. ... weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3 Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Ergibt die Prüfung, daß ... lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, gilt § 4 Abs. 4 entsprechend. ... Auswirkungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 haben, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Stellt das Umweltbundesamt fest, daß eine nach Absatz 1 angezeigte ... des § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, so gilt die Anzeige als Antrag auf Genehmigung nach § 3 Abs. 1 . (4) Bei Prüfung einer Tätigkeit der wissenschaftlichen Forschung oder einer ...
§ 7 UPAG Genehmigungsverfahren mit Umwelterheblichkeitsprüfung
... Tätigkeit lediglich geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ...
§ 8 UPAG Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
... der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter. Sie wird unter Einbeziehung der ...
§ 12 UPAG Genehmigung nach Umweltverträglichkeitsprüfung
... eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die ... mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die im § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ...
§ 15 UPAG Regelmäßige Unterrichtungen
... jährlich 1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14, 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7, 3.  ...
§ 16 UPAG Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien
... zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von ...
§ 17 UPAG Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
... kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt ...
§ 28 UPAG Planung
... ein System der Abfallklassifikation, um Abfälle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1 genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumentieren zu können und um ...
§ 36 UPAG Bußgeldvorschriften
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt; 2. einer ...
§ 41 UPAG Notfälle
... oder der Schutz der Umwelt a) eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abgeschlossen ist, oder  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262; zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 AntHaftG Begriffsbestimmungen
... Bundesrepublik Deutschland organisiert, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach § 3 Absatz 1 und nach § 6 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September ...
§ 3 AntHaftG Vorsorgemaßnahmen
... international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen ...
§ 4 AntHaftG Einsatzpläne
... international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen ...
§ 13 AntHaftG Sicherheitsleistung
... 1 und 3 enthaltenen Pflichten die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen oder Bedingungen ...

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... in Euro 1 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit ... 4.230,00 - 5.200,00 2 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne ... 463,00 - 1.440,00 3 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ... 7.470,00 - 9.570,00 4 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ... nach Zeitaufwand 5 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit ...

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
V. v. 22.07.1999 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 AntKomV Aufgabe (vom 05.04.2017)
... Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. Sie leitet die Beurteilung schriftlich oder ...
§ 10 AntKomV Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt
... voraussichtlich geringfügigen oder vorübergehenden Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter sind dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 11 EVerwFG Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 16 MoPeG Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
...  § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 19. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3300; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 26 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 2 AntKostV Gebührenverzeichnis (vom 29.08.2013)
...  1. für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit  ...