Die
Fahrzeugteileverordnung vom
12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter „Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO)" durch die Wörter „Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 Spalte 1 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 4 StVZO)" durch die Wörter „(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)" ersetzt und die Wörter „Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)" angefügt.
- c)
- Nummer 16 wird aufgehoben.
- d)
- Der Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiede- ner Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa- cher Ausfertigung. |
- 3.
- In Anlage 2 Teil 1 wird in der Zeile für den Kennbuchstaben „E" die Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wie folgt gefasst:
„TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover".
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626