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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BADVZustAnO)

A. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2854 (Nr. 44); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 03.08.2013; FNA: 2030-14-192 Beamte
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§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

 
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Zitierungen von § 1 BADVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BADVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BADVZustAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit es nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ...
§ 3 BADVZustAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst ...