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Änderung § 8 AWV vom 07.11.2014

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§ 8 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2014 geltenden Fassung
§ 8 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste


(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:

1. der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und

2. der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Norwegen und Island:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island:

1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,

2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und

3. Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.

vorherige Änderung

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.



2 Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

(3) 1
Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen. 2 Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.