§ 79 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher
§ 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen

Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher

§ 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes


§ 79 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.



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