(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.
(2) Wer Mineralöl herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§
9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 31 MinöStG Ermächtigungen ... 4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung ... anzuordnen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 3 erkennbar sind, d) ...
§ 32 MinöStG Übergangsregelungen ... 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den §§ 6 , 7, 8 und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse. (4) Die nach § 8 Abs. 6 des ... Lagerhalter von Biokraft- und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine ...
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534