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§ 5 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Begriffsbestimmungen



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das

1.
sich in einem Steuerlager befindet,

2.
nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),

2.
Mineralöllager (§ 7).



 

Zitierungen von § 5 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MinöStG Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen
... Rührwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5 ) erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... 4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung ...