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§ 5 - Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3292 (Nr. 51)
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-4-5-3 Umweltschutz

§ 5 Entschädigungspauschalen bei Wohnungen



(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 5.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 3.700 Euro.

(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 6.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 4.440 Euro.

(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um: 2.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um: 1.480 Euro.

(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 3.000 Euro,

2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 2.220 Euro.



 

Zitierungen von § 5 3. FlugLSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 3. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FlugLSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 3. FlugLSV Anwendungsbereich
... Gesetzes zulässigerweise errichtet sind oder zulässigerweise gemäß § 5 Absatz 4 des genannten Gesetzes errichtet werden dürfen und die in der Tag-Schutzzone 1 des ...
§ 6 3. FlugLSV Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes
... Abweichend von § 5 beträgt die Höhe der Entschädigung bei einem Einfamilienhaus, einem ... nachweist, dass die hiernach ermittelte Entschädigung die Entschädigung nach § 5 übersteigt. Bei einer Eigentumswohnung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der ... sofern sich aufgrund des Nachweises eine höhere Entschädigung als nach § 5  ...
§ 7 3. FlugLSV Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
... Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke 1. in ...
§ 8 3. FlugLSV Entschädigung in besonderen Fällen
... Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund ...
§ 9 3. FlugLSV Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
... pauschal für im Isophonen-Band 1 oder 2 gelegene Grundstücke auf den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils genannten Betrag. (2) Bei einer ... pauschal gegenüber Absatz 1 1. mit jeder abgeschlossenen Wohnung um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag, 2. mit jedem Einzel-, Doppel- oder ... 2. mit jedem Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer um die Hälfte des in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrages. (3) Bei einer ... Absatz 1 mit jedem dauerhaft genutzten Gruppen- oder Gemeinschaftsraum um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag. (4) Im Übrigen gelten für ...