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§ 7 - Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3292 (Nr. 51)
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-4-5-3 Umweltschutz

§ 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung



Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke

1.
in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung

a)
Ladengebiete,

b)
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,

c)
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,

d)
Hafengebiete

gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeqTag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,

2.
in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeqTag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.

Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.



 

Zitierungen von § 7 3. FlugLSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 3. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FlugLSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 3. FlugLSV Entschädigung in besonderen Fällen
... Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund besonderer ...
§ 9 3. FlugLSV Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
... gelten für schutzbedürftige Einrichtungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8 ...