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Synopse aller Änderungen der EHV 2020 am 17.12.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2013 durch Artikel 1 der EHV2020ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHV 2020.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2013 geltenden Fassung
EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4095

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich und Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)
    § 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe
    § 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr
    § 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden
Abschnitt 3 Umtausch von Emissionsgutschriften (Zu § 18 des Gesetzes)
    § 6 Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften
    § 7 Umtauschverfahren
Abschnitt 4 Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes)
    § 8 Beleihung
    § 9 Anwendbare Vorschriften
    § 10 Ausschluss von der Zertifizierung
    § 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
    § 12 Beendigung der Beleihung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 13 Übergangsbestimmung
    § 14 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

Abschnitt 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)
    § 13 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 14 Übergangsbestimmung
    § 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
    Anlage (zu § 13) Gebührenverzeichnis

    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Beleihung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am Tag nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes.



(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am 17. Dezember 2013.

(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.

(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind.

(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen.

(3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Übergangsbestimmung




§ 14 Übergangsbestimmung


Die §§ 3 und 4 gelten nicht für flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten




§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 13 und die Anlage (zu § 13) treten am 14. August 2018 außer
Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 13) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 



Tarifstelle | Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro

1 | Erstzertifizierung |

1.1 | Antragsprüfung und Bescheid |

1.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung | 945

1.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.1 | 315

1.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei
Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 1.260

1.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.2 | 315

1.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu
drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 1.1.2 | 250 - 335

1.2 | Durchführung der Begutachtung (je Office-Audit oder je Witness-
Audit) | 840

1.2.1 | zuzüglich Personal der Zulassungsstelle vor Ort, je Person und Tag | 840

1.2.2 | zuzüglich externer Begutachter vor Ort, je Begutachter und je Tag | 750 - 1.000

2 | Rezertifizierung |

2.1 | Antragsprüfung und Bescheid nach Aktenlage | Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.1.1

2.2 | Begutachtung im Rahmen der Rezertifizierung | Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2

3 | Begutachtung nach Artikel 49 der Verifizierungs-
verordnung im Zeitraum zwischen Zertifizierung
und Rezertifizierung | Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2

4 | Anlassabhängige Überprüfung auf Basis der Arti-
kel 51, 61 und 72 der Verifizierungsverordnung im
Zeitraum zwischen Zertifizierung und Rezertifi-
zierung |

4.1 | Dokumentenprüfung und Bescheid, ohne Begutachtung | 1.000 - 5.000

4.2 | Anlassabhängige Begutachtung | Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2

5 | Änderung des Zertifizierungsbereichs |

5.1 | Antragsprüfung und Bescheid |

5.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung | 525

5.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.1 | 525

5.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei
Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 840

5.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der
Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.2 | 315

5.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu
drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 5.1.2 | 250 - 335

5.2 | Begutachtung im Rahmen der Änderung des Zertifizierungs-
bereichs | Kosten entsprechend
Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2