Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (13. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3467 (Nr. 53); Geltung ab 04.09.2013
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. September 2013 FinDAGKostV § 13, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 80 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Übergangsregelungen".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort „Fällen" wird ein Komma eingefügt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung."

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013".

bb)
Nach der Angabe zu Nummer 4.2 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013".

b)
In den Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.2.3, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.4.2.1, 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.9, 4.1.10, 4.1.10.1 und 4.1.10.2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

c)
In Nummer 4.1.2.2.4 werden nach den Wörtern „§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB" die Wörter „; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB" eingefügt.

d)
In Nummer 4.1.2.5 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1 KAGB" durch die Wörter „§ 44 Absatz 5 Satz 2 KAGB" ersetzt.

e)
Nach Nummer 4.2.2 werden die folgenden Nummern eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in
Euro
„4.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/20131
 
4.3.1Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risi-
kokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verord-
nung (EU) Nr. 345/2013
3.500
bis
20.000
4.3.2Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risiko-
kapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013
1.000
4.3.3Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013
1.000
bis
15.000
4.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/20132
 
4.4.1Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) Nr. 346/2013
3.500
bis
20.000
4.4.2Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
1.000
4.4.3Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013
1.000
bis
15.000".


1
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

2
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. September 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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