Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (AufenthGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899 (Nr. 54); Geltung ab 06.09.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2013 BAföG § 8

In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort „Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AufenthGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 AufenthGuaÄndG Inkrafttreten
... Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Nummer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4, 7 und 8, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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