§
142 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Steuerberater" wird ein Komma und werden die Wörter „Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes."
- 2.
- Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:
„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§
114 und
115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in §
118 Absatz 2 und 4 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach §
118 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach §
120 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§
120a und
124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der
Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. §
5 Absatz 1 Nummer 1, die §§
6,
7,
8 Absatz 1 bis 4 und §
9 des
Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) §
79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind."
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 6 FördElRV Änderung der Finanzgerichtsordnung ... der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52a wird wie folgt ...
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
B. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 121