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Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.)

G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2014
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ZPO § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 120, § 120a (neu), § 124, § 127, § 269

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 120 folgende Angabe eingefügt:

„§ 120a Änderung der Bewilligung".

2.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht."

3.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen."

4.
In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 114" die Angabe „Absatz 1" und nach dem Wort „Halbsatz" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt.

5.
Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung."

6.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „macht" die Wörter „, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern" eingefügt.

7.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;".

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

„§ 120a Änderung der Bewilligung

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend."

9.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4 Satz 2 nicht" durch die Wörter „§ 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;".

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint."

10.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des § 569 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 569 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

11.
Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden."


Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 BerHG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 6a (neu), § 7, § 8, § 8a (neu), § 9, § 11, § 12, § 13

Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wahrnehmung der Rechte" durch die Wörter „Inanspruchnahme der Beratungshilfe" und wird das Wort „ist" durch das Wort „erscheint" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

2.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie

3.
Rentenberater.

Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind."

4.
§ 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und

2.
eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsanwalt" durch die Wörter „eine Beratungsperson" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen."

6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a

(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

(2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

1.
noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt hat und

2.
den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.

Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung des Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt."

7.
Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 8a ersetzt:

„§ 7

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

§ 8

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

§ 8a

(1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson

1.
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, oder

2.
die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt hat (§ 6a Absatz 2).

(2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie

1.
keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und

2.
den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat.

Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat, ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.

(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.

(4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „die Beratungsperson" ersetzt.

9.
In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium", wird das Wort „Vordrucke" durch das Wort „Formulare" und werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „der Beratungsperson" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „anwaltlicher" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1. Januar 2014 gewährt worden, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 RPflG § 20, § 24a

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, 3 und 4" durch die Wörter „den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2.
In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewährung" die Wörter „und Aufhebung" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 BRAO § 48

In § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 60 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter „, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 EGZPO § 40 (neu)

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender § 40 angefügt:

 
„§ 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug."


Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 InsO § 4b

§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."

2.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ArbGG § 11a

§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 bis 2a werden aufgehoben.

2.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.


Artikel 8 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 StPO § 397a

In § 397a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 114" die Angabe „Absatz 1" und werden nach dem Wort „Halbsatz" die Wörter „sowie Absatz 2" eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 FamFG § 77, § 168

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 77 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint."

2.
In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 AUG § 23, § 24

In § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „124" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 SGG § 73a

§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes."

2.
Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:

„(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind."


Artikel 12 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 VwGO § 146, § 166

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 146 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichtspersonen" die Wörter „sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint," eingefügt.

2.
§ 166 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes."

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

„(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind."


Artikel 13 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 13 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 FGO § 142

§ 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Steuerberater" wird ein Komma und werden die Wörter „Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes."

2.
Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:

„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind."




Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 RVG § 3a, § 4, § 4a, § 12, § 23a, § 47, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3a Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt."

3.
Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht."

4.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und" durch die Wörter „im Fall" ersetzt.

5.
In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

6.
In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" die Wörter „aus der Staatskasse" eingefügt.

7.
Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend."


Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 PatG § 136, § 137

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 136 Satz 1 wird die Angabe „120 Abs. 1, 3 und 4" durch die Wörter „120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

2.
In § 137 Satz 1 wird nach der Angabe „124" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.


Artikel 16 Änderung des Markengesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 MarkenG § 66, § 81a (neu), § 88

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81 folgende Angabe eingefügt:

„§ 81a Verfahrenskostenhilfe".

2.
Dem § 66 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen."

3.
Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

„§ 81a Verfahrenskostenhilfe

(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe.

(2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden."

4.
Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen."


Artikel 17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 DesignG § 24

In § 24 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138" durch die Wörter „§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138" ersetzt.


Artikel 18 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 StBerG § 65a (neu), § 86

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 73 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

„§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen."

2.
In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Prozesskostenhilfesachen" durch die Wörter „Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 WPO § 51a, § 57

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 51a wird wie folgt gefasst:

„§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen."

2.
§ 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
im Zusammenhang mit der Beratungshilfe."


Artikel 20 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger