Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3a Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt."
- 3.
- Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht."
- 4.
- In § 12 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und" durch die Wörter „im Fall" ersetzt.
- 5.
- In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 6.
- In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" die Wörter „aus der Staatskasse" eingefügt.
- 7.
- Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend."
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), 42. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533 ), 43. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799