Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VerbrRRLUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2014 WpDVerOV § 5

§ 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung der Identität und des geschäftlichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstellung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt ist."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 VerbrRRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrRRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956
Artikel 1 2. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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