Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: In den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:
- -
- Artikel 11 Abs. 7 Nr. 2 G. v. 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)
In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 315a HGB" durch die Angabe „§ 315e HGB" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 FkSolV Einreichungsverfahren ... - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - (Anlage 3 ), 4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts ... „§ 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Anlage 3 Position 004 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. ... die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." 2. In ... 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." 2. In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 315a HGB" durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10936/a185377.htm