Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres für die industriellen oder handwerklichen Metallberufe ist mit einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit nach §
6 anzurechnen, wenn
- 1.
- das Berufsgrundbildungsjahr in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt wird und
- 2.
- der Unterricht nach Maßgabe der Stundenverteilung nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt wird.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403