(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 149 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 angehören.
(2) 1Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 2Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 3Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.
(2) *)
1Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.
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- *)
- Anm. d. Red.: Ob durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) der alte Absatz 2 ersetzt werden sollte, ist unklar.
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§ 22 AgrarMSV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.02.2021) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798