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Änderung § 15 AgrarMSV vom 27.06.2014

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§ 15 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 15 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge


(Text alte Fassung)

(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.

(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)