1Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen.
2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend.
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Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung ... a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte". b) Die Angaben zu Abschnitt 4 ... Wörter eingefügt: „sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind". b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 5. ... gegenüber dem Vorjahr hervorgehen." 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte ... 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte Eine Erzeugerorganisation kann nach ... c) In Satz 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4" durch die Angabe „ § 10a " ersetzt. 9. In § 13b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...