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Abschnitt 8 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)


Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmungen



(1) Agrarorganisationen, die

1.
vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstrukturgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden sind, und

2.
die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Agrarorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfüllen,

gelten als weiterhin anerkannt.

(2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt. Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest.

(3) Erfüllt eine Agrarorganisation,

1.
für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und

2.
deren Anerkennung nicht nach Absatz 2 Satz 2 erlischt,

nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisation. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.




§ 24 Anwendungsbestimmungen



§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden.




§ 25 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

Hans-Peter Friedrich


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche



Vorbemerkung


Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt I Ergänzungen von Erzeugnisbereichen


1.
Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,

b)
KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

c)
KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

d)
KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

e)
KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

f)
KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

g)
KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

h)
KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.

2.
Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.

3.
Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.

4.
Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,

b)
KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,

c)
KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.

5.
Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

6.
Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch

a)
Rohalkohol, soweit er

aa)
aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,

bb)
einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,

cc)
sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und

dd)
zu Ethylalkohol verarbeitet wird,

b)
Speiseessig, soweit er

aa)
ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und

bb)
aus Ethylalkohol gewonnen wird.

7.
Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,

b)
ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran.

Abschnitt II Weitere Erzeugnisbereiche


1.
Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,

b)
KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.

2.
Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

b)
KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.

3.
Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.

4.
Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.