Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung | |
1.1 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erwei- terte Wirksamkeitsprüfung | 3.500 - 4.500 |
1.2 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erwei- terter Wirksamkeitsprüfung | 7.000 - 8.000 |
2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 400 - 500 |
3 | Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 50.000 - 60.000 |
4 | Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung | |
4.1 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver- ordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag | 5.500 - 6.500 |
4.2 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver- ordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag | 2.500 - 3.500 |
4.3 | Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 5.000 - 6.000 |