§ 20 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 (aufgehoben)


§ 20 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 20 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
vom 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 10 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 15 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuellvor 19.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. GroMiKVÄndV
... wie folgt gefasst: „§ 9 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 (weggefallen)". f) Die ... e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 (weggefallen) ". f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 ... fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen." 9. § 20 wird aufgehoben. 10. Anlage 1 wird aufgehoben. 11. In den Anlagen 2 bis 7 ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 10 FMSANeuOG Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
...  20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 15 FiMaAnpG Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
...  20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183) wird ...

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Artikel 1 GroMiKVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.  ...


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